Von Zwangsstrafen und Bußgeldern durch das Lieferkettengesetz

Können die Fragen in den Bereichen Menschenrechte, Beschwerdeverfahren, Antikorruption oder Umweltmanagement nicht innerhalb der Frist beantwortet werden, werden Zulieferer schnell von der Lieferantenliste gestrichen.

Von Zwangsstrafen und Bußgeldern durch das Lieferkettengesetz

Seit vielen Jahren arbeitet die Diplom-Kauffrau Saskia Anna Rotterdam als zertifizierte Compliance Beraterin für mittelständische Unternehmen. Prägte die Arbeit von Frau Rotterdam in den letzten Jahren vor allem die Fragen nach Anti-Korruptionsmaßnahmen und Führungskräfteschulungen im Compliance Management, drehen sich die aktuellen Beratungen vor allem um den Bereich der Lieferketten. „Viele mittelständische Unternehmen denken, dass sie das im Juni 2021 verabschiedete Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nicht betrifft. Viele lesen nur die ersten Abschnitte und meinen, dass das Gesetz vor allem die Betriebe in Deutschland tangiert, die mehr als 3000 Mitarbeitende hat. Doch das Gesetz wirkt sich auf jeden Zulieferer aus. Und da können ganz schnell Zwangsgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro im Raum stehen oder Bußgelder, die bei 500.000 Euro beginnen. Diese können an die Lieferanten weitergegeben werden, was unangenehme Folgen für mittelständisches Unternehmen haben kann.“

Das Lieferkettengesetz zwingt Unternehmen in ihre Verantwortung. „Es geht um die Sorgfaltspflichten der Unternehmen in der gesamten Lieferkette,“ so Rotterdam. „Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung im Zusammenhang mit Produktion und Handel soll so entgegengewirkt werden. Doch neben den bekannten Bereichen wie Kinderarbeit oder dem Schutz vor Folter, beinhaltet das Lieferkettengesetz auch Bestandteile wie die Einhaltung der national geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, die Einhaltung der Mindestlohnregelungen oder das Verbot der Ungleichbehandlung und Diskriminierung.“

„Ich sage den Unternehmen immer: Es geht um Eure Haftungsreduzierung und um den Erhalt der Arbeitsplätze.“ – Saskia A. Rotterdam

Und hier wird es für Betriebe in Deutschland nun ganz konkret. „Seit Einführung des Gesetzes werden die mittelständischen Zulieferer von den großen Unternehmen angeschrieben und nach der Einhaltung der im Gesetz verankerten Regularien abgefragt. Oftmals mit einer sehr kurzen Frist. Bei einem meiner Kunden waren es gerade einmal 10 Arbeitstage. Wenn da nichts vorbereitet ist, wird es eng.“ Denn je nach Vertragsgestaltung räumen manche Unternehmen ein Sonderkündigungsrecht des Vertrages ein. Kombiniert mit dem Bußgeld der BAFA kann dies existenzbedrohend sein.

Die BAFA stockt seit Monaten ihr Personal auf. Die Kontrollen nehmen zu. Auch Mittelständler sollten sich mit der Thematik des Lieferkettengesetzes und der Umsetzung im Unternehmen auseinandersetzen. Saskia Rotterdam hilft den Unternehmen dabei – getreu dem Motto: Prävention statt Reaktion, denn die in § 5 des Gesetzes ausgeführte Risiko-Analyse in Verbindung mit den Präventions- und Abhilfemaßnahmen bietet Unternehmen eine gute und sichere Basis. „Wenn die Dinge, die abgefragt werden, schon vorbereitet in der Schublade liegen, sind die Unternehmen zu 90 Prozent sicher. Dann müssen sie nicht aufgrund von Hinweisen, Beschwerden und sogar Ermittlungen der BAFA reaktiv handeln. Das ist doch sehr beruhigend,“ so Rotterdam. Wer nun glaubt, dass diese Prävention sehr zeit- und kostenintensiv ist, der irrt. „Insgesamt brauchen wir in der Regel circa 3-4 Tage – je nach Unternehmensgröße. Davon bin ich zwei Tage vor Ort, um mir einen Überblick zu verschaffen und Handlungsempfehlungen für die weitere Umsetzung auszusprechen. Im Nachgang unterstütze ich natürlich auch bei der Erstellung der notwendigen Unterlagen, wenn dies explizit vom Unternehmen gewünscht ist. Auch die Kosten halten sich im Rahmen und sind abhängig von der Größe des Unternehmens.“

Wir als MBS empfehlen unseren Kunden eine Beratung vor dem Hintergrund der möglichen Folgen durch das Lieferkettengesetz. Gerne können Sie sich mit dem Hinweis auf die MBS an Saskia Rotterdam wenden.

Erst der Anfang:

Schon im September gab es eine erste Klage im Zusammenhang mit dem neuen Lieferkettengesetz und den Menschenrechtsverletzungen in Xinjiang in China. Die Menschenrechtsorganisation European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) mit Sitz in Berlin hat beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe Strafanzeige gegen mehrere deutsche Firmen gestellt. Nach Aussage von ECCHR könnten Unternehmen wie Lidl, Aldi, und Hugo Boss direkt oder indirekt von der Zwangsarbeit der Uiguren in der chinesischen Region Xinjiang profitieren und in Verbrechen gegen die Menschlichkeit involviert sein.    ■

CHECKLISTE:

Sind Sie unmittelbarer Zulieferer von Unternehmen mit mehr als 3.000 bzw. 1.000 Mitarbeitern? (unabhängig von der Rechtsform)
■  Ja   ■ Nein

Haben Sie mehr als 250 Mitarbeiter?
■  Ja   ■ Nein

Haben Sie ausländische (außereuropäische Lieferanten)?
■  Ja   ■ Nein

Machen Sie mehr als 30 % Ihres Jahresumsatzes als unmittelbarer Lieferant mit Unternehmen mit mehr als 1.000 bzw. 3.000 Mitarbeitern?                   
■  Ja   ■ Nein

Sind Sie mittelbarer Lieferant für Unternehmen mit mehr als 1.000 oder 3.000 Mitarbeitern?
■  Ja   ■ Nein

Werden 1.-3. bereits mit Ja beantwortet, besteht ein Handlungsbedarf. Zum Einen wegen des Lieferkettensorgfaltsgesetzes und zum Anderen wegen der EU-Hinweisgeberrichtlinie und dem kommenden Verbandssanktionengesetzes. Wird 4. auch mit Ja beantwortet, steigt der Handlungsdruck zur Haftungsminimierung in Form der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltsgesetzes. Wird nur Frage 5 mit Ja beantwortet, würde man empfehlen, sich genauer mit der Thematik auseinander zu setzen und gegebenenfalls eine Kurzberatung in Anspruch zu nehmen. Werden aber 4 und 5 mit Ja beantwortet, sollte genauer geprüft werden, welche Maßnahmen zum Lieferkettengesetz fertig in der Schublade sein sollten.

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Saskia A. Rotterdam

Compliance Consultant / Business Development / Employee Training

s.rotterdam-consulting@email.de